Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CD Mobile KfZ und Fassadenreinigung GmbH (Marke „Rewasit“) für die Erbringung mobiler Reinigungsleistungen. Stand: September 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über mobile Fahrzeug-, Fassaden-, Schilder- und Pylonenreinigung sowie damit verbundene Leistungen zwischen der CD Mobile KfZ und Fassadenreinigung GmbH, Wietzendiek 11, 30657 Hannover (nachfolgend „Rewasit“) und dem Auftraggeber.
(2) Rewasit erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Rewasit stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Rewasit in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Rewasit sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung von Rewasit oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Eine kostenlose Probewäsche stellt kein Vertragsangebot dar und begründet keinen Anspruch auf Fortführung der Leistung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand der Leistung ist die Außenreinigung von Fahrzeugen sowie die Reinigung weiterer vereinbarter Flächen und Objekte am Standort des Auftraggebers. Die Reinigung erfolgt mit entmineralisiertem Wasser ohne chemische Zusätze.
(2) Art, Umfang, Turnus und Preis der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung beziehungsweise aus einer gesonderten Rahmenvereinbarung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistung sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – die Innenreinigung von Fahrzeugen, die Fahrzeugaufbereitung im Sinne einer Politur, Versiegelung oder Lackaufbereitung, die Entfernung von Aufklebern und Folierungen sowie die Beseitigung von Vorschäden.
(4) Rewasit ist berechtigt, die Leistung durch fachkundiges eigenes Personal oder durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer zu erbringen.
(5) Rewasit erbringt die Leistung autark. Ein Wasser- oder Stromanschluss des Auftraggebers wird nicht benötigt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Fahrzeuge und Flächen zum vereinbarten Termin frei zugänglich sind und die Leistung ohne Behinderung erbracht werden kann.
(2) Der Auftraggeber stellt eine geeignete, befestigte und verkehrssichere Standfläche für die Servicefahrzeuge sowie die erforderliche Zufahrt bereit.
(3) Der Auftraggeber weist Rewasit vor Leistungsbeginn auf bekannte Vorschäden, empfindliche Oberflächen, Folierungen, offene Fahrzeuge sowie auf standortbezogene Besonderheiten – insbesondere Auflagen zur Abwasserableitung – hin.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur teilweise erbracht werden, ist Rewasit berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu berechnen.
§ 5 Termine und Turnus
(1) Vereinbarte Reinigungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet, unverbindliche Zieltermine innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters.
(2) Rewasit ist berechtigt, Termine aus witterungsbedingten Gründen – insbesondere bei Frost, Sturm oder Starkregen – sowie aus Gründen der Arbeitssicherheit zu verschieben. Rewasit teilt dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und bietet einen Ersatztermin an.
(3) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt ab, kann Rewasit die entstandenen Anfahrts- und Bereitstellungskosten in Rechnung stellen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung je gereinigtem Fahrzeug beziehungsweise je gereinigter Einheit.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen ist Rewasit berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende anzupassen, soweit sich die Kosten für Personal, Material, Energie oder Kraftstoff nachweislich verändert haben. Erhöht sich der Preis um mehr als fünf Prozent, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Abnahme und Mängelrügen
(1) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung Mängel in Textform anzeigt.
(2) Offensichtliche Mängel des Reinigungsergebnisses sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung, anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zustand unmittelbar nach der Reinigung; witterungsbedingte Neuverschmutzung stellt keinen Mangel dar.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge erbringt Rewasit die Leistung innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nach. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
§ 8 Haftung
(1) Rewasit haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Rewasit, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Rewasit haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Vorschäden, auf nicht angezeigte empfindliche Oberflächen, auf beschädigte oder unsachgemäß angebrachte Folierungen und Beklebungen oder auf vom Auftraggeber nicht verschlossene Fahrzeuge zurückzuführen sind.
(5) Rewasit unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Nachweis wird auf Anforderung vorgelegt.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Dauerschuldverhältnisse werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
§ 10 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter von Rewasit, die mit der Leistungserbringung befasst waren, abzuwerben oder abwerben zu lassen.
§ 11 Referenznennung
Rewasit ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Logos als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen.
§ 12 Datenschutz
Rewasit verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.